§ 22 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[4. April 1997][1. April 1991]
§ 22 § 22
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Richter, 2. Richter,
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a. (weggefallen) 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
[1. April 1991–4. April 1997]
1§ 22. Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
  • 21. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
  • 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 11, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
2. 1. April 1991: Artt. 5 Nr. 3, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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