§ 23 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997] | [1. Oktober 1972] |
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§ 23 | § 23 |
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen |
1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, |
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, |
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, | 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, |
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, |
5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, | 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, |
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1997]
1§ 23.
2(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1. Geistliche und Religionsdiener,
- 32. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- 43. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
- 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.