§ 23 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972] | [1. April 1960] |
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§ 23 | § 23 |
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen |
1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, |
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten, |
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, | 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind, |
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, |
5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, | 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, |
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 23.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen
- 1. Geistliche und Religionsdiener,
- 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten,
- 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind,
- 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
- 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.