§ 81 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [19. Juli 2024] | [1. Januar 2018] | 
|---|---|
| § 81 | § 81 | 
| (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. [3] § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. | 
| (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | 
    [1. Januar 2018–19. Juli 2024]
    1§ 81. 
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 3. 1. Januar 2018: Artt. 5 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.