§ 81 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 2005][1. April 1960]
§ 81 § 81
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
[1. April 1960–1. April 2005]
1§ 81.
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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