§ 93a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997]
1§ 93a.
(1) 2[1] Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. [2] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [3] Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) [1] Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. [2] Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. 3[3] Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4[4] Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. 5[5] Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 6[6] Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 21, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
- 3. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
- 4. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
- 5. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
- 6. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.