§ 95 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[19. Juli 2024]
1§ 95.
(1) [1] Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2[2] Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. 3[3] Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 4[4] Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. 5[5] Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden.
6(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 19. Juli 2024: Artt. 11 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 3. 19. Juli 2024: Artt. 11 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 4. 19. Juli 2024: Artt. 11 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 5. 19. Juli 2024: Artt. 11 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 114 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.