§ 71c VwVfG. Informationspflichten

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[18. Dezember 2008]
1§ 71c. Informationspflichten.
(1) [1] Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. [2] Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) [1] Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. [2] Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 7, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.

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