§ 71d VwVfG. Gegenseitige Unterstützung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[18. Dezember 2008]
1§ 71d. Gegenseitige Unterstützung. [1] Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. [2] Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 7, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.