§ 27 WEG. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 27. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 27, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.