§ 27 WpHG. Aufzeichnungspflichten
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015] | [20. Januar 2007] |
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§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen | § 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen |
Wer eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. | Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. |
[20. Januar 2007–26. November 2015]
1§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen. Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 16, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.