§ 27 WpHG. Aufzeichnungspflichten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[20. Januar 2007][1. Mai 2002]
§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
[1. Mai 2002–20. Januar 2007]
1§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen. Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 20, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

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