§ 37a WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. April 1998–5. August 2009]
1§ 37a. Verjährung von Ersatzansprüchen. Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 21, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.