§ 168b ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1941]
1§ 168b. [1] Hat ein Schiffsgläubiger sein Rechte innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. [2] Das Registergericht hat bei der Übersendung der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht weiterzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 6, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.