§ 168c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 2002]
1§ 168c. Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
  • 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  • 2. 2[1] In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. [2] Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  • 33. [1] Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. [2] Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  • 44. Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  • 5. [1] Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 5[2] Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1963: Artt. III Abs. 2 Nr. 1, VII Halbs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1963.
2. 1. Januar 2002: Artt. 5, 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 5, 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 5, 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
5. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 11, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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