§ 69 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. Oktober 2026] | [1. Februar 2007] |
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| § 69 | § 69 |
| (1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. | (1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. |
| (2) [1] Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. [2] Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein. | (2) [1] Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. [2] Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. [3] Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind. |
| (3) [1] Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. [2] Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers. | (3) [1] Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. [2] Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers. |
| (4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. | (4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. |
[1. Februar 2007–1. Oktober 2026]
1§ 69.
3(2) 4[1] Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. 5[2] Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. [3] Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
6(3) 7[1] Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. [2] Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
- 2. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. a, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 3. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. b, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 4. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. c, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 5. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. c, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 6. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. b, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 7. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. d, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 8. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. e, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.