§ 69 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[12. September 1933] | [1. Januar 1900] |
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§ 69 | § 69 |
(1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. | (1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. |
(2) Bestätigte Reichsbankschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe des Nennbetrages geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem Versteigerungstermin abläuft. | |
(3) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. | (2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. |
[1. Januar 1900–12. September 1933]
1§ 69.
(1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden.
(2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.