§ 70 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007][1. Juli 1979]
§ 70 § 70
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. (1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) [1] Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. [2] Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. [3] Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen. (2) [1] Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. [2] Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dein Versteigerungstermin erfolgen. [3] Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen. (3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
[1. Juli 1979–1. Februar 2007]
1§ 70.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) [1] Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2[2] Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dein Versteigerungstermin erfolgen. 3[3] Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.

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