§ 69 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2026]
1§ 69.
2(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
3(2) [1] Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. [2] Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.
4(3) 5[1] Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. [2] Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
6(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
2. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. a, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 1. Oktober 2026: Artt. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
4. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. b, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
5. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. d, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
6. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 7 Buchst. e, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

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