§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. August 2002] | [1. Januar 2002] |
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§ 6. Behörden, Finanzbehörden | § 6. Behörden, Finanzbehörden |
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. | (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: | (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: |
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, | 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, |
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden, | 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, |
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, | 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, |
4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden, | 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, |
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, | 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, |
6. Familienkassen und | 6. Familienkassen und |
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes. | 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes. |
[1. Januar 2002–24. August 2002]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
- 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
- 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- 6. Familienkassen und
- 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 4, 39 Abs. 6 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.