§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996] | [30. Dezember 1993] |
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§ 6. Behörden, Finanzbehörden | § 6. Behörden, Finanzbehörden |
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. | (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: | (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: |
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, | 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, |
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, | 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, |
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, | 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, |
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, | 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und |
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden und | 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden. |
6. Familienkassen. |
[30. Dezember 1993–1. Januar 1996]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 21. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- 32. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
- 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- 44. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und
- 55. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 43, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
- 3. 15. Juli 1992: Artt. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992.
- 4. 3. Oktober 1990: §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1990, Bekanntmachung vom 3. Oktober 1990.
- 5. 15. Juli 1992: Artt. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992.