§ 31 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 31. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter.
2(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
3(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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