§ 42 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 42. 2Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle.
(1) 3[1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) 4[1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 5[2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. 6[3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 4. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 5. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 6. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 7. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 46, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.