§ 42 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016][1. Januar 2006]
§ 42. Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle § 42. Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) [1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. (1) [1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. (2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. [2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. [3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (4) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. [2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. [3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) [1] Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. [2] Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. (5) [1] Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. [2] Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
[1. Januar 2006–1. Januar 2016]
1§ 42. 2Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle.
(1) 3[1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) 4[1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 5[2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. 6[3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) 7[1] Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 8[2] Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
4. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
6. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
7. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 46, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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