§ 42 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001] | [24. Dezember 1997] |
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§ 42. Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle | § 42. Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle |
(1) [1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. | (1) [1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. |
(2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. | (2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. |
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. | (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. |
(4) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. [2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. [3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. | (4) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. [2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. [3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. |
(5) [1] Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. [2] Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. | (5) [1] Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. [2] § 18 bleibt unberührt. |
[24. Dezember 1997–23. Mai 2001]
1§ 42. 2Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle.
(1) 3[1] Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. [2] Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. [3] Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) [1] Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. [2] Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) 4[1] Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 5[2] Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. [3] Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 4, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 5. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 6. 24. Dezember 1997: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.