§ 1733 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1733.
(1) Die Ehelicherklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 29, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.