§ 1733 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962] | [1. Januar 1900] |
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§ 1733 | § 1733 |
(1) Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. | (1) Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. |
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat. | (2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat. |
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre. | (3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1733.
(1) Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.