§ 1733 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1970]
§ 1733 § 1733
(1) Die Ehelicherklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (1) Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat. (2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre. (3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
[1. Januar 1970–1. Juli 1970]
1§ 1733.
(1) Die Ehelichkeitserklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
2(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 2 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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