§ 1754 BGB. Wirkung der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1754. Wirkung der Annahme | § 1754 |
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. | (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. |
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. | (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. |
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu. | (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1754.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.