§ 1754 BGB. Wirkung der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][9. Dezember 1933]
§ 1754 § 1754
(1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor diesem Zeitpunkt gebunden. (1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrags in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden.
(2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn (2) Die Bestätigung ist nur zu versagen,
1. ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt, 1. wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt,
2. begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden 2. wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll,
3. wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.
soll. [2] Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft. (3) Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
(4) Vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag ist die höhere Verwaltungsbehörde zu hören.
[9. Dezember 1933–1. Januar 1962]
1§ 1754.
(1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrags in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden.
(2) Die Bestätigung ist nur zu versagen,
  • 1. wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt,
  • 2. wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll,
  • 3. wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.
(3) Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
(4) Vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag ist die höhere Verwaltungsbehörde zu hören.
Anmerkungen:
1. 9. Dezember 1933: Art. I Nr. 4 des Gesetzes vom 23. November 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.