§ 1754 BGB. Wirkung der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Dezember 1933][1. Januar 1900]
§ 1754 § 1754
(1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrags in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden. (1) [1] Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden.
(2) Die Bestätigung ist nur zu versagen, (2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen,
1. wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt, wenn ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt. [2]
2. wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll,
3. wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.
(3) Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft. Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
(4) Vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag ist die höhere Verwaltungsbehörde zu hören.
[1. Januar 1900–9. Dezember 1933]
1§ 1754.
(1) [1] Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden.
(2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt. [2] Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.