§ 1788 BGB. Rechte des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1788. Rechte des Mündels. Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
- 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
- 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
- 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
- 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
- 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.