§ 1788 BGB. Rechte des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. April 1953]
§ 1788 § 1788
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) [1] Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. [2] Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden. (2) [1] (weggefallen) [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
[1. April 1953–1. Januar 1975]
1§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) 2[1] (weggefallen) [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. April 1953: Artt. 4 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.