§ 1788 BGB. Rechte des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975] | [1. April 1953] |
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§ 1788 | § 1788 |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. | (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. |
(2) [1] Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. [2] Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden. | (2) [1] (weggefallen) [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. |
[1. April 1953–1. Januar 1975]
1§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. April 1953: Artt. 4 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.