§ 1788 BGB. Rechte des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 1788 | § 1788 |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. | (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. |
(2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. | (2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. |
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.