§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. Juli 2002]
1§ 1938. Enterbung ohne Erbeinsetzung. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.2
- Anmerkungen:
- 1. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
- 2. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.