§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 1938. Enterbung ohne Erbeinsetzung § 1938
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 1938. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

Umfeld von § 1938 BGB

§ 1937 BGB. Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung

§ 1939 BGB. Vermächtnis