§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001][1. Januar 1900]
§ 1938 § 1938
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
[1. Januar 1900–1. August 2001]
1§ 1938. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1938 BGB

§ 1937 BGB. Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung

§ 1939 BGB. Vermächtnis