§ 81 BGB. Stiftungsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2002][1. Januar 2002]
§ 81. Stiftungsgeschäft § 81. Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
(1) [1] Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. [2] Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. [3] Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. [4] Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) [1] Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. [2] Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. (2) [1] Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. [2] Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
[1. Januar 2002–1. September 2002]
1§ 81. 2Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) [1] Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. [2] Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3[3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.