§ 81 BGB. Stiftungsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 81 § 81
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) [1] Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. [2] Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat. (2) [1] Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. [2] Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 81.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) [1] Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. [2] Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.