§ 925a BGB. Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 925a. Urkunde über Grundgeschäft | § 925a. Urkunde über Grundgeschäft |
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. | Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. |
[1. Januar 2002–1. August 2002]
1§ 925a. 2Urkunde über Grundgeschäft. Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.