§ 925a BGB. Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. April 1953] |
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§ 925a. Urkunde über Grundgeschäft | § 925a |
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. | Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. |
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 925a. Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.