§ 24 BMG. Datenerhebung, Meldebestätigung
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[7. April 2021] | [1. November 2016] |
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§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung | § 24. Datenerhebung, Meldebestätigung |
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. | (1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. |
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten: | (2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten: |
1. Familienname, | 1. Familienname, |
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
3. Doktorgrad, | 3. Doktorgrad, |
4. Geburtsdatum, | 4. Geburtsdatum, |
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, | 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, |
6. Datum der An- oder Abmeldung, | 6. Datum der An- oder Abmeldung, |
7. Anschrift und | 7. Anschrift und |
8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung. | 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung. |
[1. November 2016–7. April 2021]
1§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung.
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten:
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.