§ 24 BMG. Datenerhebung, Meldebestätigung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2016][1. November 2015]
§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung § 24. Datenerhebung, Meldebestätigung
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. (1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten: (2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 2. Vornamen,
3. Doktorgrad, 3. Doktorgrad,
4. Geburtsdatum, 4. Geburtsdatum,
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6. Datum der An- oder Abmeldung, 6. Datum der An- oder Abmeldung,
7. Anschrift und 7. Anschrift und
8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung. 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
[1. November 2015–1. November 2016]
1§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung.
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten:
  • 1. Familienname,
  • 2. Vornamen,
  • 3. Doktorgrad,
  • 4. Geburtsdatum,
  • 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
  • 6. Datum der An- oder Abmeldung,
  • 7. Anschrift und
  • 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.

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