§ 61 BetrVG. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021] | [20. Juli 1988] |
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§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit | § 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. | (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. |
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. | (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. |
[20. Juli 1988–18. Juni 2021]
1§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.