§ 61 BetrVG. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern gewählt werden.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern gewählt werden.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.