§ 61 BetrVG. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit | § 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. | (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebs. |
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. | (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern gewählt werden. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern gewählt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.