§ 62 BeurkG. Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Juli 1998][1. April 1991]
§ 62. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung § 62. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von (1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhallsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung,
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt).
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
[1. April 1991–1. Juli 1998]
1§ 62. 2Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung.
3(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
  • 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
  • 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhallsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung,
  • 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt).
4(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 1. April 1991: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 1, 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. April 1991: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 2 S. 1, 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. April 1991: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 2 S. 2, 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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