§ 1020 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 1020. Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens § 1020. Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens
[1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den] elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 1020. 2Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. 3[2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. 4[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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