§ 1020 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[7. April 1922] | [1. Januar 1900] |
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§ 1020 | § 1020 |
[1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in die im § 204 Abs. 2 bezeichneten Blätter öffentlich bekanntzumachen. | [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist nach Maßgabe des § [948] öffentlich bekannt zu machen. |
[1. Januar 1900–7. April 1922]
1§ 1020. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist nach Maßgabe des § [948] öffentlich bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.