§ 1020 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 1020. Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens | § 1020 |
[1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen. | [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1020. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. 2[2] Auf den Antrag [sind] die Vorschriften des § [947] Abs. 1 [anzuwenden]. 3[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Bundesanzeiger] öffentlich bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.