§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 110 § 110
(1) [1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. [2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inlande haben. (1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
3. bei Widerklagen; 3. bei Widerklagen;
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. 5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 110.
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
  • 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
  • 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
  • 3. bei Widerklagen;
  • 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
  • 25. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 34 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.