§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 110 | § 110 |
(1) [1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. [2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inlande haben. | (1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: | (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; | 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; | 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
3. bei Widerklagen; | 3. bei Widerklagen; |
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; | 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; |
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. | 5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 110.
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
- 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
- 3. bei Widerklagen;
- 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
- 25. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 34 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.